I. Verkehrswirtschaft: Begriff der Frachtrechnung im Bahnverkehr für zusätzliche Leistungen, die als Sonderkosten anfallen und nur mittelbar mit der Beförderung zusammenhängen, z. B. Wiegen, Zählen, Lagergeld, Wagenstandgeld. Die Nebenleistungen werden durch Nebengebühren, die in einem besonderen Nebengebührentarif festgelegt sind, abgegolten; soweit möglich, werden die Nebengebühren im Frachtbrief vermerkt, andernfalls wird Quittung erteilt.
II. Umsatzsteuerrecht: Vgl. Lieferungen und (sonstige) Leistungen III.