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Frachtbrief

Begleitpapier im Frachtgeschäft (Güterverkehr), das dem Nachweis über den Abschluß des Frachtvertrages zwischen dem Absender (Exporteur) und dem Frachtführer (Eisenbahn, Luftverkehrsgesellschaft, Spediteur) dient. Neben dieser Beweisfunktion beinhaltet eine bestimmte Ausfertigung des Frachtbrief ein Dispositionsrecht des Absenders, das Gut anzuhalten, zurückzugeben oder an einen anderen Empfänger auszuhändigen. Dieses Recht erlischt, wenn das Gut nach der Ankunft am Bestimmungsort dem Empfänger zur Verfügung gestellt worden ist. - 1. Allgemeine Bestimmungen über die Handhabung von Frachtbrief in § 426 HGB: (1) Der Frachtführer kann die Ausstellung eines Frachtbrief vom Absender verlangen. (2) Der Absender haftet dem Frachtführer für die Richtigkeit und die Vollständigkeit der in den Frachtbrief aufgenommenen Angaben. (3) Der Frachtbrief soll bestimmte Angaben enthalten, wie Ort und Tag der Austellung, Name u. Wohnort des Frachtführers, Name des Empfängers, Ort der Ablieferung, Bezeichnung des Gutes, Angaben über Zahlung der Fracht etc. - Die Frachtbrief im internationalen Frachtgeschäft unterliegen internationalen Regelungen: a) für den Eisenbahnverkehr (Eisenbahnfrachtbrief CIM) dem CIM-Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr; b) für den Straßengüterverkehr (CMR LKW-Frachtbrief) dem CMR-Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr; c) für den Luftfrachtverkehr (Luftfrachtbrief) den Regeln des Warschauer Abkommens und den "Allgemeinen Beförderungsbedingungen" der International Air Transport Association (IATA).

 

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