1. Die amtliche Abschrift eines amtlichen Schriftstückes, die im Verkehr die Urschrift ersetzen soll, z. B. die Ausfertigung eines Urteils; die Ausfertigung kann - anders als die beglaubigte Abschrift - nur von der Stelle erteilt werden, welche die Urschrift verwahrt (§§ 47-49 Beurkundungsgesetz). - 2. Das im Text mit der Urkunde eines Wechsels übereinstimmende erste, zweite und dritte Duplikat, das im Überseegeschäft als Prima-, Sekunda- oder Tertia-Wechsel als Zahlungsmittel dient. - Gegensatz: Wechselabschrift.