mit der Unterschrift des Ausstellers versehene Urkunden; werden erst durch Einfügen des Textes zur Willenserklärung. Bei abredewidriger Ausfüllung ist der Unterzeichnende an den später eingefügten Text gebunden. Er kann sich aber vielfach durch Anfechtung befreien, wobei er u. U. dem Geschäftsgegner den Vertrauensschaden ersetzen muß.