I. Zivilprozeßrecht: Alle schriftlichen Gedankenäußerungen, gleich zu welchem Zweck, in welcher Sprache und vermittels welcher Schriftzeichen sie verfaßt sind und ohne Rücksicht darauf, ob sie unterschrieben sind. - Der Beweiswert der Urkunden wird durch letzteres aber u. Urkunden maßgeblich beeinflußt. Regeln über die Beweiskraft der öffentlichen und der Privat-Urkunden (d. h. von einem privaten Aussteller herrührenden U.) enthalten §§ 415 ff. ZPO. Vgl. im einzelnen öffentliche Urkunden, Privaturkunden.
II. Strafrecht: Verkörperte Gedankenerklärung, die allgemein oder für Eingeweihte verständlich ist, einen Ausstellererkennen läßt und die zum Beweis einer rechtlich erheblichen Tatsache geeignet und bestimmt ist, gleichviel ob ihr die Bestimmung schon bei der Ausstellung oder erst später gegeben wird.