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Privaturkunden

die von einem privaten Aussteller herrührenden Urkunden. -Von den Ausstellern unterzeichnete Privaturkunden erbringen im Zivilprozeß Beweis dafür, daß die in ihnen enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern abgegeben sind (§ 416 ZPO). - Gegensatz: öffentliche Urkunden. - Vgl. auch Urkundenfälschung.

 

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