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Beweis

Mittel, dem Richter durch Beweismittel im Beweisverfahren die Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer Tatsache oder Behauptung zu verschaffen; keine absolute Gewißheit erforderlich, sondern nur ein so hoher Grad von Wahrscheinlichkeit, daß bei einem vernünftigen und lebenserfahrenen Menschen jeder Zweifel schweigt. - Geringere Anforderung, soweit Glaubhaftmachung zulässig.

 

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