durch das Gericht angeordnete Erhebung des Beweises, i. d. R. durch Beweisbeschluß, wenn eine Partei ein Beweismittel für die Richtigkeit einer bestrittenen Behauptung bezeichnet und sofern die bestrittene Tatsache für die Entscheidung wesentlich ist. Die Beweisaufnahme erfolgt i. a. durch das Prozeßgericht, jedoch können auswärts wohnende Zeugen durch das Gericht ihres Wohnsitzes vernommen werden. - Die Würdigung des Beweisergebnisses steht im freienErmessen des Gerichts (Grundsatz der freien Beweiswürdigung, § 286 ZPO).