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Beweissicherung
neuer gesetzlicher Ausdruck: selbständiges Beweisverfahren. Gerichtliche Beweisaufnahme im Zivilprozeß zur Sicherstellung eines voraussichtlich künftig erforderlichen Beweises, auch vor Prozeßbeginn zulässig. Anordnung auf Antrag, wenn der Gegner zustimmt oder zu befürchten ist, daß das Beweismittel verlorengeht oder seine Benutzung erschwert wird. Ist ein Rechtsstreit noch nicht anhängig, kann eine Partei die schriftliche Begutachtung durch einen Sachverständigen beantragen, wenn sie ein rechtliches Interesse daran hat, daß (1) der Zustand einer Person oder der Zustand oder Wert einer Sache, (2) die Ursache eines Personenschadens, Sachschadens oder Sachmangels, (3) der Aufwand für die Beseitigung eines Personenschadens, Sachschadens oder Sachmangels festgestellt wird. Ein rechtliches Interesse ist anzunehmen, wenn die Feststellung der Vermeidung eines Rechtsstreits dienen kann. - Zuständig ist das Prozeßgericht, vor Prozeßbeginn oder bei dringender Gefahr das Amtsgericht, in dessen Bezirk sich das Objekt oder die zu vernehmenden Personen befinden. Das Ergebnis können die Parteien im Prozeß verwenden (§§ 485-494 a ZPO).
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