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rechtliches Interesse
unterschiedlich verwendeter Rechtsbegriff: Ein r. I. ist gegeben, wenn der Rechtskreis einer Person im weitesten Sinne berührt wird. Akteneinsicht durch Unbeteiligte setzt u. U. Glaubhaftmachung eines r. I. voraus (vgl. z. B. § 299 ZPO). - Anders: berechtigtes Interesse.
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