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rechtliches Gehör

Anspruch eines jeden auf rechtliches Gehör vor Gericht (Art. 103 I GG), d. h. der Betroffene muß vor Erlaß einer ihm nachteiligen Entscheidung Gelegenheit haben, sich zur Sache zu äußern. Dieser Grundsatz gilt bei allen Gerichten. - Bei Verletzung nach Erschöpfung des Rechtsweges: Vgl. Verfassungsbeschwerde. - Nach Verwaltungsrecht gilt der Grundsatz i. d. rechtliches Gehör auch für alle einen einzelnen belastenden Entscheidungen der Verwaltungsbehörden (vgl. § 28 VwVfG), auch z. B. der Steuerbehörden.

 

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