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Glaubhaftmachung

geringerer Grad der Beweisführung. Es genügt Nachweis der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. - Im Zivilprozeß nur ausnahmsweise zugelassen, z. B. bei Arrest und einstweiliger Verfügung. Zur Glaubhaftmachung dienen alle Beweismittel sowie - im Gegensatz zum Beweisverfahren - auch die eidesstattliche Versicherung einer Partei oder eines Dritten (§ 294 ZPO). Die Beweismittel müssen gegenwärtig sein, eine Vertagung zwecks späterer Beibringung ist unzulässig.

 

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