strafrechtliches Delikt (§ 267 StGB). - 1. Formen: Urkundenfälschung kann begangen werden durch: a) Fälschung: Herstellung einer unechten Urkunde, d. h. Erwecken des Anscheins, als rühre diese von einem anderen als dem her, der sie tatsächlich ausgestellt hat. b) Verfälschung: Nachträgliche Änderung des gedanklichen Inhalts einer an sich echten Urkunde. c) Gebrauchmachen von einer ge- oder verfälschten Urkunde: Die Urkunde kann eine öffentliche Urkunde oder Privaturkunde (z. B. Scheck) sein, muß aber zum Beweis von Rechten oder Rechtsverhältnissen von Erheblichkeit sein; der Täter muß zur Täuschung im Rechtsverkehr handeln, d. h. den zu Täuschenden zu einem rechtlich erheblichen Verhalten bestimmen wollen. d) Blankettfälschung: Liegt vor, wenn jemand einem mit der Unterschrift eines anderen versehenen Papier gegen dessen Willen einen urkundlichen Inhalt gibt (z. B. Eintragung eines höheren Betrages als vereinbart im Blanko-Akzept). - 2. Die Urkundenfälschung steht vielfach in Konkurrenz mit Betrug, Unterschlagung u. a. - 3. Die gleichen Tathandlungen der Urkundenfälschung sind strafbar in bezug auf beweiserhebliche Daten (§ 269 StGB). Der Täuschung im Rechtsverkehr steht die fälschliche Beeinflussung einer Datenverarbeitung im Rechtsverkehr gleich (§ 270 StGB). - Strafe: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, in schweren Fällen nicht unter einem Jahr. Der Versuch ist strafbar. Das gleiche gilt für die Fälschung von beweiserheblichen Daten.