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Betrug

Vermögensschädigung in Bereicherungsabsicht, herbeigeführt durch Täuschung: a) durch Vorspiegelung falscher oder Entstellung wahrer Tatsachen (positiv) oder b) durch Verschweigen wahrer Tatsachen (negativ) bei Rechtspflicht zur Offenbarung der Wahrheit (§ 263 StGB). - Strafe: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, in besonders schwerem Fall Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren. Versuch ist strafbar. - Vgl. auch Kreditbetrug, Scheckbetrug, Subventionsbetrug, Versicherungsbetrug, Computerbetrug, Kapitalanlagebetrug.

 

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