Scheckmißbrauch, der durch die Hingabe ungedeckter Schecksan Zahlungs Statt begangene Betrug, vielfach mit Vordatierung des Schecks verknüpft. - Da der Betrug im Sinne des § 263 StGB nur bei Vorsatz des Täters und Bereicherungsabsicht gegeben ist, handelt es sich nicht um einen Sch., wenn lediglich im Zeitpunkt der Begebung des Schecks keine Deckung vorhanden ist, der Aussteller aber den Scheck begeben hat, weil er annahm, daß sie bei Vorlegung vorhanden sein würde. Der Nachweis der Betrugsabsicht ist im Einzelfall oft schwer zu erbringen. Von den am Scheckverkehr beteiligten Kreisen wird deshalb vielfach eine besondere Strafvorschrift schon gegen das Ausstellen ungedeckter Schecks, gegen Scheckmißbrauch gefordert. - Anders: Scheckfälschung (Fälschung 2).