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Vorsatz
I. Zivilrecht: Bewußtes Herbeiführen oder Vereiteln eines Erfolges; sog. bedingter V.: das Inkaufnehmen dieser Tatsache, d. h. Billigung für den Fall ihres (zwar unerwünschten) Eintretens (im Gegensatz zur bewußten Fahrlässigkeit).
II. Strafrecht: Vorsatz ist Wissen und Wollen der Verwirklichung der Tatumstände, die zu einem Straftatbestand gehören. Wer bei Begehung der Tat einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört, handelt nicht vorsätzlich (Tatbestandsirrtum, § 16 StGB). Das geltende Recht rechnet das Bewußtsein der Rechtswidrigkeit nicht zum Vorsatz (§ 17 StGB). - Vgl. auch Irrtum.
III. Psychologie: Vgl. Vornahmehandlung.
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