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Vorruhestandsleistung

Leistung aus einer Vereinbarung über Vorruhestand. Vorruhestandsleistung unterliegen grundsätzlich dem Lohnsteuer-Abzug durch den Arbeitgeber. Sind Vorruhestandsleistung als Abfindungen anzusehen, die wegen einer vom Arbeitgeber veranlaßten Auflösung des Arbeitsverhältnisses gezahlt werden, sind Vorruhestandsleistung bis zu den gesetzlichen Höchstbeträgen steuerfrei. Darüber hinausgehende Vorruhestandsleistung sind Entschädigungen als Ersatz für entstehende Einnahmen i. S. des § 24 EStSG.

 

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