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Fahrlässigkeit
I. Zivilrecht: Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (§ 276 BGB). Im Gegensatz zum Strafrecht objektiver Maßstab. Weder Verkehrsunsitten noch Fähigkeiten oder Einsicht des Schuldners werden berücksichtigt, jedoch wird innerhalb gewisser Gruppen differenziert (z. B. Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns, § 347 HGB). - Fahrlässigkeit setzt voraus, daß der Schuldner den schädlichen Erfolg bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte voraussehen müssen (aber nicht daran gedacht hat: unbewußte F.). - Bisweilen wird nur für grobe Fahrlässigkeit (besonders schwere Verletzung der erforderlichen Sorgfalt, wenn Schuldner nicht beachtet, was jedem einleuchten muß) gehaftet, z. B. Schenker, Verleiher, Schuldner bei Annahmeverzug. - Nur für konkrete F., d. h. Verletzung der Sorgfalt, die der Schuldner in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt, hat z. B. der Gesellschafter einzustehen. Wer für konkrete Fahrlässigkeit haftet, ist von der Haftung für grobe Fahrlässigkeit nicht befreit (§ 277 BGB).
II. Strafrecht: Die nichtgewollte Verwirklichung eines Straftatbestandes, falls damit der Täter die ihm mögliche und zumutbare Sorgfalt außer acht gelassen hat und den nach dem Gesetz erforderlichen Erfolg hätte voraussehen können. Unbewußte F., wenn der Täter den voraussehbaren Erfolg nicht bedacht hat, bewußte F., wenn er den Erfolg zwar als möglich vorausgesehen, aber darauf vertraut hat, daß er nicht eintreten werde.
III. Versicherungswesen: Vgl. Herbeiführung des Versicherungsfalles, Obliegenheiten bei Versicherungsverträgen.
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