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Versicherungsbetrug
1. Allgemein: Betrug, bei dem ein Versicherer getäuscht wird, um die Versicherungssumme bzw. die (höhere) Entschädigungsleistung zu erlangen; wird als gewöhnlicher Betrug bestraft (§ 263 StGB). - 2. Besonderer Tatbestand: Strafbar ist, wer in betrügerischer Absicht eine gegen Feuergefahr versicherte Sache in Brand setzt oder ein Schiff, das als solches oder in seiner Ladung oder in seinem Frachtlohn versichert ist, zum Sinken oder Stranden bringt (§ 265 StGB). - 3. Strafe: Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren; in minder schweren Fällen Freiheitsstrafen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
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