ist die Verfälschung oder Verzerrung der Wesenszüge eines unter Urheberrechts- oder Geschmacksmusterschutz stehenden Werks, gegen das sich der Urheber aus seinem Urheberpersönlichkeitsrecht zur Wehr setzen kann (§ 14 UrhG). Der Schutz gegen Entstellung ergreift auch andere Beeinträchtigungen, die nicht entstellend wirken, gleichwohl aber die berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen des Urhebers an seinem Werk gefährden. Bei Geschmacksmustern ist die geringere Bindung des Urhebers an sein Werk zu berücksichtigen. Maßgebend ist das Interesse des Urhebers an der Erhaltung der schöpferischen Eigenart und Integrität seines Werks (vgl. auch Änderungsverbot, Arbeitnehmer V). Nach überwiegender Meinung ist die Vernichtung eines Werks durch seinen Käufer keine Entstellung