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Geschmacksmuster

I. Allgemein: Vorlage für Massenwaren (gewerbliche Erzeugnisse) verwendbares Muster (Vorlagen für Flächen mit zweidimensionalen Gestaltungen) oder Modell (Vorlagen für dreidimensionale Gestaltungen), das der Gestaltung der äußeren Form dient.
II. Geschmacksmusterrecht: gewerbliches Schutzrecht auf urheberrechtlicher Grundlage für schöpferische Gestaltungen gewerblicher Erzeugnisse, geregelt im Geschmacksmustergesetz vom 11. 1. 1876 (RGBl S. 11, zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. 10. 1994, BGBl I 3082 GeschmMG). - 1. Übersicht: Schutzobjekt ist eine neue (Neuheit c) Formgebung für gewerbliche Erzeugnisse, in der eine persönliche schöpferische Leistung zum Ausdruck kommt (Eigentümlichkeit, § 1 II). Gewerbliche Erzeugnisse sind einheitliche, selbständig verkehrsfähige Gegenstände, die auch ein Zwischenerzeugnis oder ein selbständig verkehrsfähiger Teil eines Erzeugnisses sein können. Das Recht steht, abgesehen von Arbeitnehmermustern (Arbeitnehmer V), dem Urheber zu (§ 1 I, vgl. auch Urheberpersönlichkeitsrecht), ist vererblich, kann vollständig oder durch Vergabe von Nutzungsrechten (Lizenzen) übertragen werden (§ 3) und genießt Schutz gegen widerrechtliche Entnahme (§ 10 c II). Eigene Verwertungshandlungen vor Anmeldung sind neuheitsschädlich, sofern sie nicht innerhalb der Neuheitschonfrist liegen (§ 7 a, Ausstellungsschutz). - 2. Verfahren: Das Recht entsteht mit der ordnungsgemäßen Anmeldung des Musters beim Deutschen Patentamt (DPA) (§ 7), auf die Eintragung ins Musterregister kommt es nicht an; sie hat nur beurkundenden Charakter. Sammelanmeldungen (§ 7 IX) sind möglich und können geteilt werden (§ 7 X). Prioritätsrechte aus früheren ausländischen Anmeldungen können in Anspruch genommen werden, auch die internationale Anmeldung ist möglich (Haager Abkommen) und ihrerseits Grundlage für ein Prioritätsrecht, da sie in den benannten Vertragsstaaten die Wirkung einer ordnungsgemäßen nationalen Hinterlegung hat. Die Eintragung des Musters wird vom DPA im Geschmacksmusterblatt veröffentlicht (§ 8). Gegen Muster, die eingetragen wurden, obwohl sie weder neu noch eigentümlich sind, kann jedermann im Wege der Klage vom Rechtsinhaber Einwilligung in die Löschung verlangen (§ 10 c II). - 3. Rechtsschutz: Der zunächst fünfjährige Schutz wird auf Antrag um jeweils fünf Jahre verlängert, der Schutz endet nach spätestens 20 Jahren ab Abmeldetag (§ 9). Für die Anmeldung und die Verlängerung sind die Gebühren nach dem Tarif zu zahlen. Das dem Rechtinhaber vorbehaltene Benutzungsrecht (Recht zur Vervielfältigung und zum Inverkehrsetzen) wird mit dem ersten Inverkehrsetzen nach dem Muster gefertigter Erzeugnisse durch den Rechtsinhaber oder einen mit seiner Zustimmung handelnden Dritten erschöpft (Erschöpfung). Das Verbietungsrecht erstreckt sich auf alle Nachbildungen (§§ 5, 6) mit einem übereinstimmenden ästhetischen Gesamteindruck; unerheblich sind Übereinstimmungen im freien Formenschatz und anderen Elementen, die außerhalb des ästhetischen Bereichs des geschützten Musters liegen (Übereinstimmungen in technischen Elementen, Materialwahl, Gebrauchszweck). Geschützt ist das Gesamtmuster, dessen Schutzbereich sich nach dem Ausmaß der schöpferischen Eigentümlichkeit richtet. Verboten sind vollständige und teilweise Nachbildung (§ 1 I, § 5), sofern der ästhetische Gesamteindruck des Musters entsteht. Eine Musterverletzung liegt daher auch vor, wenn nur einzelne Musterelemente zur Erzeugung des dem Klagemuster entsprechenden Gesamteindrucks verwendet werden. Wird nur der ästhetische Gesamteindruck einzelner Musterelemente des Klagemusters nachgebildet (Einzelelement, Unterkombination von Elementen der Gesamtkombination des Klagemusters), kommt Elementenschutz in Frage, wenn das Element als solches selbständig schutzfähig ist (selbständig verkehrsfähiges gewerbliches Erzeugnis, Neuheit, Eigentümlichkeit). Bestreitet der Verletzer die Schutzfähigkeit des Musters, sind im Verletzungsprozeß Neuheit und Eigentümlichkeit zu prüfen. Für die Neuheit besteht eine tatsächliche Vermutung, so daß der Verletzer den entgegenstehenden Formenschatz darzulegen und zu beweisen hat; ebenso spricht eine Vermutung dafür, daß der Urheber das Muster aus eigener Gestaltungskraft geschaffen hat. Nicht vermutet wird der für die Zubilligung des Geschmacksmusterschutzes hinreichende Grad an Eigentümlichkeit, ihn muß der Rechtsinhaber darlegen und beweisen. Im Verletzungsfall hat der Rechtsinhaber Unterlassungs- und im Falle schuldhafter Verletzung Schadensersatzansprüche (§ 14 a), andernfalls Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 BGB). Die Ansprüche werden durch Auskunftsansprüche und Vernichtungsansprüche, im Falle offensichtlicher Rechtsverletzungen durch die Möglichkeit der Grenzbeschlagnahme ergänzt. Zuständig für Geschmacksmusterstreitsachen sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 15). Strafvorschrift: § 14. - 4. Einsicht in Register und Akten: Akteneinsicht VII; Gebühren: Deutsches Patentamt (DPA). - 5. Rechtslage in den neuen Bundesländern: In der früheren DDR wurden auf der Grundlage der Verordnung über industrielle Muster für Muster, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Urhebers in einem sozialistischen Betrieb oder in dessen Auftrag entstanden waren, Urheberscheine, andernfalls Musterpatente erteilt, die mit der Vereinigung erstreckt wurden (Erstreckung). Seit der Vereinigung gilt das Geschmacksmustergesetz.

 

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