1. National: Der Schutzfähigkeit technischer Erfindungen und ästhetischer Formschöpfungen können eigene Offenbarungshandlungen des Anmelders entgegenstehen. Das GebrMG schützt gegen derartige Offenbarungen seitens des Berechtigten durch eine 6-monatige Neuheitsschonfrist (§ 3 I S. 3 GebrMG). Außerdem ist auf Gebrauchsmuster weiterhin das Gesetz betreffend den Schutz von Mustern auf Ausstellungen vom 18.3.1904 (RGBl. 141 m. spät. Änd.) anzuwenden, das neben dem Ausstellungsschutz (Nr. 2 S. 1) auch ein Prioritätsrecht (Schaustellungspriorität) gewährt (Nr. 2 S. 2). Eine entspr. Regelungbestand im Patentrecht bis zum PatG 1968. Seither sind die Neuheitsschonfrist und der Schutz des AusstellungsG im Patentrecht entfallen und durch einen Mißbrauchsschutz (§ 3 IV Nr. 1 PatG 1981) sowie den Ausstellungsschutz nach § 3 IV Nr. 2 PatG 1981 ersetzt worden, letzterer bezieht sich lediglich auf amtliche oder amtlich anerkannte Ausstellungen i. S. d. Abkommens über internationale Ausstellungen vom 22.11.1928 (zuletzt Text vom 30.11.1972, BGBl 1974 II 273, in Kraft seit 9.6.1980, BGBl 1982 II 90; Bekanntmachung der Ausstellungen in BlPMZ und ABl. EPA). § 7a GeschmMG gewährt dem Anmelder eines Geschmacksmusters eine dem GebrMG entsprechende Neuheitsschonfrist und ein Prioritätsrecht nach dem Gesetz betreffend den Schutz von Mustern auf Ausstellungen. Mit Inkrafttreten des Markengesetzes (Marke) ist der Ausstellungsschutz für Warenzeichen und Dienstleistungsmarken nach dem Gesetz betreffend den Schutz von Mustern auf Ausstellungen entfallen. An seine Stelle ist ein auf 6 Monate seit der erstmaligen Zurschaustellung einer Ware oder Dienstleistung unter der Marke befristetes Prioritätsrecht getreten (§ 35 MarkenG). - 2. International: Im internationalen Bereich sind die Verbandsstaaten der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (PVÜ) gehalten, Erfindungen, gewerblichen Mustern und Modellen sowie Fabrik- und Handelsnamen für Erzeugnisse, die in einem Verbandsstaat auf amtlichen oder amtlich anerkannten internationalen Ausstellungen gezeigt werden, einen zeitweiligen Schutz nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts zu gewähren; dieser Ausstellungsschutz setzt die Verbürgung von Gegenseitigkeit nicht voraus (Art. 11 I PVÜ).