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Gebrauchsmuster
gewerbliches Schutzrecht, das neben dem Patent Schutz für technische Erfindungen gewährt. Gebrauchsmuster werden auf der Grundlage des Gebrauchsmustergesetzes (GebrMS) i. d. F. vom 28.8.1986 (BGBl I 1455 m. spät. Änd.) eingetragen, sind einfacher und preiswerter zu erlangen als Patente und bieten nicht nur den kleinen Alltagserfindungen, für die der Gebrauchsmusterschutz ursprünglich gedacht war, sondern auch bedeutenden Erfindungen einen wirksamen Schutz. - 1. Grundzüge: Durch Gebrauchsmuster können Erfindungen geschützt werden, die neu sind (Neuheit), auf einem erfinderischen Schritt beruhen (Erfindungshöhe) und gewerblich anwendbar sind (gewerbliche Anwendbarkeit). Entdeckungen, wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden, ästhetische Formschöpfungen, Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, Spiele, geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen und die Wiedergabe von Informationen als solche sind dem Gebrauchsmusterschutz nicht zugänglich (§ 1 GebrMG). Pflanzensorten, Tierarten und Verfahren sind ebenso wie Erfindungen, deren Veröffentlichung oder Verwertung sittenwidrig wäre, vom Gebrauchsmusterschutz ausgeschlossen (§ 2 GebrMG). Die aus dem GebrMG alter Fassung hergeleitete Beschränkung des Gebrauchsmusterschutzes auf Erfindungen, die in einer Raumform verkörpert sind, ist durch die Änderung des § 1 GebrMG (Gesetz vom 7.3.1990) entfallen, so daß abgesehen von Verfahrenserfindungen, für die nur Patentschutz erlangt werden kann, mit dem Gebrauchsmuster und dem Patent zwei parallele technische Schutzrechte für Erfindungen zur Verfügung stehen. Keine Parallelität besteht mit dem Patentrecht hinsichtlich der Schutzvoraussetzungen der Neuheit (§ 3 GebrMG) und der Erfindungshöhe. Anders als im Patentrecht sind im Gebrauchsmusterrecht mündliche Vorverlautbarungen ebensowenig neuheitsschädlich wie offenkundige Vorbenutzungshandlungen außerhalb der Bundesrep. D., die sechsmonatige Neuheitsschonfrist des § 3 I 3 GebrMG reicht weiter als die Regelung des § 3 IV PatG ( vgl. auch Ausstellungsschutz). Bei der Neuheitsprüfung ist der Stand der Technik zu berücksichtigen, der vor dem für den Altersrang der Gebrauchsmusteranmeldung maßgeblichen Tag liegt, das ist der Anmeldetag, bei Inanspruchnahme eines Prioritätsrechts der Prioritätstag. Indem Schutz nur für eine Erfindung gewährt wird, die auf einem "erfinderischen Schritt" beruht (§ 1 I 1 GebrMG), ist klargestellt, daß als Gebrauchsmuster nur Erfindungen geschützt werden, die das handwerkliche Können des Fachmanns überschreiten, ohne daß eine "erfinderische Tätigkeit" vorliegen muß, wie sie der Patentschutz erfordert (§ 4 PatG); für den Gebrauchsmusterschutz genügt daher ein geringeres Maß an erfinderischer Leistung. Zum Recht an der Erfindung und dessen Schutz vgl. Erfindung, Entnahme, Arbeitnehmererfindung. - 2. Verfahren: Gebrauchsmuster sind beim Deutschen Patentamt ( DPA) anzumelden (§ 4 GebrMG), auch die internationale Anmeldung ist möglich (Art. 2, 43 Patent Cooperation Treaty (PCT)). Liegt eine ordnungsgemäße Anmeldung vor, wird das Gebrauchsmuster ohne Prüfung auf seine materielle Schutzfähigkeit eingetragen und bekanntgemacht (§ 8 GebrMG), die Offenlegung unterbleibt bei Geheimgebrauchsmustern (§ 9 GebrMG). Prioritätsrechte aus einer früheren in- oder ausländischen Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung können beansprucht werden. Die frühere Gebrauchsmusterhilfsanmeldung ist entfallen, an ihrer Stelle kann der Anmeldetag einer früheren nationalen oder solchen europäischen oder internationalen Patentanmeldung, in der die Bundesrep. D. als Bestimmungsstaat angegeben ist, beansprucht werden (§ 5 GebrMG, Abzweigung). Mit der Eintragung erwirbt der Anmelder ein Ausschließlichkeitsrecht (§ 11 GebrMG), es sei denn, der Gegenstand der Anmeldung ist nicht gebrauchsmusterschutzfähig, bereits Gegenstand eines älteren Rechts oder geht über den ursprünglichen Inhalt der Anmeldung hinaus (Erweiterung), so daß das Gebrauchsmuster auf Antrag von jedermann ganz oder teilweise zu löschen ist (§ 13 I, § 15 I, III GebrMG). Die Löschung kann beim DPA beantragt werden (§§ 16 f. GebrMG), der aus dem Schutzrecht in Anspruch genommene Verletzer kann die fehlende Schutzfähigkeit auch im Verletzungsprozeß (vgl. 4.) einwenden. Rechtsverteidigung im Verletzungsprozeß mit mangelnder Schutzfähigkeit und Löschungsantrag sind nebeneinander möglich. Die Abweisung des Löschungsantrags bindet das Verletzungsgericht (§ 19 S. 3 GebrMG), die Löschung im Löschungsverfahren entzieht einer Verletzungsklage die Grundlage. -3. Schutzende: Die Schutzdauer ist auf drei Jahre befristet, beginnt mit dem Tag zu laufen, der auf den Anmeldetag folgt, und kann gegen Zahlung entspr. Gebühren auf insgesamt 10 Jahre verlängert werden (§ 23 GebrMG). - 4. Verletzung: Wer ohne Zustimmung des Rechtsinhabers Gegenstände nach der Lehre des Gebrauchsmuster herstellt, anbietet, in Verkehr bringt oder gebraucht, verletzt die Rechte aus dem G., sofern nicht ein Ausnahmefall nach § 12 GebrMG vorliegt (§ 11, 24 GebrMG). Der Schutzumfang richtet sich nach den Schutzansprüchen, Beschreibung und Zeichnung sind zu seiner Feststellung heranzuziehen (§ 12 a GebrMG, vgl. Patent 4.). Eine besondere Form der Verletzung ist die mittelbare Patent-, Gebrauchsmusterverletzung. Der Einwand der Schutzunfähigkeit ist zulässig und führt zur Überprüfung des Gegenstandes des Gebrauchsmuster auf Neuheit, Erfindungshöhe und gewerbliche Anwendbarkeit durch das Verletzungsgericht, solange keine rechtskräftige Entscheidung im Löschungsverfahren vorliegt, gegebenenfalls ist der Verletzungsstreit auszusetzen (§ 19 GebrMG). Verletzungsgerichte sind die ordentlichen Gerichte (§ 27 GebrMG, Patentstreitgericht, Patentstreitsache). Die Verletzung löst den verschuldensunabhängigen Unterlassungs- und Auskunftsanspruch nach §§ 24, 24 b GebrMG aus, bei Verschulden besteht ein Schadensersatzanspruch (§ 24 GebrMG), bei fehlendem Verschulden ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 BGB). Der Rechtsschutz wird durch den Vernichtungsanspruch (§ 24 b GebrMG) und bei offensichtlichen Rechtsverletzungen durch die Möglichkeit der Grenzbeschlagnahme (§ 25 a GebrMG) ergänzt. Verjährung: § 24 c GebrMG; Strafvorschriften: § 25 GebrMGebrauchsmuster - 5. Einsicht in Rolle und Unterlagen: Akteneinsicht VII; Gebühren: Deutsches Patentamt (DPA). - 6. Rechtslage in den neuen Bundesländern: Mit Wirkung zum 1.8.1963 wurde das frühere GebrMG der DDR aufgehoben (DDR-GBl. I 105), erst seit der Vereinigung (3.10.1990) können im Beitrittsgebiet wieder Gebrauchsmuster erlangt werden. Zur Erstreckung am 1.5.1992 bestehender Gebrauchsmuster Erstreckung. § 15 ErstrG hat den Inhabern von Patentanmeldungen und ungeprüften Patenten der ehemaligen DDR die befristete Möglichkeit gegeben, den Patentschutz gegen den Gebrauchsmusterschutz einzuwechseln (Abzweigung).
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