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Patentstreitsache

analog Gebrauchsmuterstreitsache, nach §§ 143 PatG, 27 GebrMG. Rechtstreitigkeiten, die einen Anspruch auf oder aus einer Erfindung zum Gegenstand haben oder sonst mit einer Erfindung eng verknüpft sind, also Klagen auf Unterlassung, Schadensersatz oder ungerechtfertigter Bereicherung aus der Benutzung eines erteilten (deutschen oder europäischen) Patents oder eingetragenen Gebrauchsmusters, auf Benutzungsentschädigung aus einer offengelegten Patentanmeldung (Offenlegung), auf Feststellung der Abhängigkeit eines Patents oder Gebrauchsmusters, wegen Verletzung des Erfinderrechts, Übertragungs- und Schadensersatzansprüche wegen widerrechtlicher Entnahme, auf Festellung von Vorbenutzungsrechten und Weiterbenutzungsrechten, auf Unterlassung von Patentberühmung oder Gebrauchsmusterberühmung, aus Patent- oder Gebrauchsmusterverwarnungen, Patent- oder Gebrauchsmusterlizenzverträgen usw., ferner über Arbeitnehmererfindungen, ausgenommen Klagen auf Leistung festgestellter Arbeitnehmererfindervergütung und aus technischen Verbesserungsvorschlägen. Auf Streitigkeiten im Zusammenhang mit DDR-Patenten ist § 143 PatG entsprechend anzuwenden. Nicht zu den Patentstreitsache gehören z. B. Gebührenklagen eines Patentanwalts oder Klagen wegen "sklavischen Nachbaus" aus § 1 UWG (vgl. Ausbeutung II 1). Für Patentstreitsache sind die Patentstreitgerichte ausschließlich sachlich zuständig. Es besteht die Möglichkeit der Streitwertbegünstigung.

 

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