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Vorbenutzungsrecht

schränkt die Rechte der Inhaber von Patentanmeldungen, Patenten und Gebrauchsmustern zugunsten Dritter ein, die die Erfindung im Prioritätszeitpunkt bereits in Benutzung genommen haben, sofern der Erfindungsbesitz nicht auf einer Mitteilung des Anmelders oder seines Rechtsvorgängers beruht und dieser sich seine Rechte vorbehalten hat (§§ 12 PatG, 13 Abs. 3 GebrMG). Vorbenutzungsrecht sind mit der Erstreckung von Patenten und Gebrauchsmustern auf das gesamte Bundesgebiet erstreckt worden, Vorbenutzungshandlungen in den Gebieten, in denen die erstreckten Patente und Gebrauchsmuster vor der Erstreckung nicht galten, sind als Vorbenutzungsrecht anerkannt worden (§ 27 ErstrG). Erforderlich sind gegenüber dem Patentinhaber redlicher Erfindungsbesitz (Kenntnis des Erfindungsgedankens der später zum Patent angemeldeten Erfindung) und dessen Benutzung im Inland. Benutzung bedeutet das Vorliegen von Veranstaltungen, die zur Ausführung der Erfindung bestimmt sind und den erstlichen Willen erkennen lassen, die Erfindung alsbald zu benutzen. Der Umfang des Vorbenutzungsrecht richtet sich nach dem im Besitzstand zum Ausdruck gekommenen Erfindungsbesitz, spätere Vervollkommnungen dieses Besitzes werden vom Vorbenutzungsrecht gedeckt, nicht aber die Erstreckung auf weitere Erfindungsgedanken oder Ausführungsformen des späteren Schutzrechts, die im Besitzstand der Vorbenutzung nicht enthalten waren. Das Vorbenutzungsrecht kann nur mit dem Betrieb, in dem es entstanden ist, übertragen oder vererbt werden.

 

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