Urteil, das vorbehaltlich der Aufhebung im Nachverfahren ergeht. - 1. Vorbehaltsurteil ist möglich: a) wenn der Beklagte gegenüber dem Klageanspruch mit einer Gegenforderung aufrechnet (§ 302 ZPO; Aufrechnung), und zwar, wenn die Gegenforderung mit dem Klageanspruch nicht in rechtlichem Zusammenhang steht und nur letzterer zur Entscheidungreif ist und im Nachverfahren über das Bestehen der Gegenforderung entschieden wird; b) im Urkunden-, Wechsel- und Scheckprozeß, wenn der Beklagte dem Klageanspruch widerspricht und ihm deshalb die Geltendmachung seiner Rechte im Nachverfahrenvorbehalten bleibt (§ 599 ZPO). - 2. Das Vorbehaltsurteil kann mit den gewöhnlichen Rechtsmitteln angefochten werden; der vollstreckende Kläger ist dem Beklagten schadensersatzpflichtig, wenn das Vorbehaltsurteil im Nachverfahren aufgehoben wird.