besondere Art des Urkundenprozesses zur Geltendmachung von Ansprüchen aus einem Scheck (§ 605 a ZPO). - Besonderheiten: Entsprechend denen des Wechselprozesses, u. a. hinsichtlich Abkürzung der Einlassungsfrist, Begrenzung der Beweismittel, Zuständigkeit.