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Tarifzuständigkeit

Zuständigkeit der Verbände für einen abzuschließenden Tarifvertrag. Tarifzuständigkeit ist nach überwiegender Auffassung ein Erfordernis für die Gültigkeit eines abgeschlossenen Tarifvertrags (nicht zu verwechseln mit dem persönlichen Geltungsbereich eines Tarifvertrags; Tarifvertrag IV 1 d). Maßgebend für Tarifzuständigkeit ist die Satzung der Verbände, z. B. der nach dem Industrieverbandsprinzip gegliederten Einzelgewerkschaften; so können die Verbände der Metallindustrie keine Tarifverträge für den öffentlichen Dienst abschließen. In Zweifelsfällen sind die Satzungen so auszulegen, daß keine Überschneidung auftritt. Grundsätzlich soll nach dem Industrieverbandsprinzip in einem Betrieb nur ein Tarifvertrag gelten (Prinzip der Tarifeinheit); vgl. auch Tarifvertrag IV 1 c). Es besteht aber Satzungsautonomie. - Für die Entscheidung über die Tarifzuständigkeit sind die Arbeitsgerichte ausschließlich zuständig, die in diesen Fällen im Beschlußverfahren entscheiden (§§ 2 a I Nr. 3, 97 ArbGG). - Anders: Tariffähigkeit.

 

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