besonderes gerichtliches Verfahren in der Arbeitsgerichtsbarkeit. Das Beschlußverfahren dient v. a. der Entscheidung betriebsverfassungsrechtlicher Rechtsstreitigkeiten (§§ 2 a, 80 ff. ArbGG). - Die Vorschriften über das Beschlußverfahren weisen Besonderheiten gegenüber dem arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren auf: a) Das Verfahren wird durch einen "Antrag" eingeleitet. b) Die Parteien heißen "Beteiligte". c) Der Sachverhalt ist im Rahmen des gestellten Antrags von Amts wegen zu erforschen. d) Es findet keine streitige Verhandlung, sondern ein "Anhörungstermin" statt. e) Das Gericht entscheidet nicht durch Urteil, sondern durch "Beschluß". f) Rechtsmittel gegen einen Beschluß der ersten Instanz ist die Beschwerde, gegen einen Beschluß der zweiten Instanz die Rechtsbeschwerde. g) Gerichtskosten werden im Beschlußverfahren nicht erhoben (§ 12 V ArbGG).