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Rechtsbeschwerde

der Revision ähnlicher Rechtsbehelf, mit dem nur Rechtsverletzungen gerügt werden können.
I. Verfahren wegen Ordnungswidrigkeiten: Zulässig gegen Entscheidung des Amtsgerichts im Bußgeldverfahren, wenn Geldbuße mehr als 200 DM beträgt, eine Nebenfolge angeordnet wurde, ein Einspruch als unzulässig verworfen, ein Freispruch erfolgt ist und im Bußgeldbescheid oder Strafurteil eine Geldbuße von mehr als 500 DM festgesetzt oder von der Staatsanwaltschaft beantragt war, gegen den Widerspruch des Betroffenen das Gericht durch Beschluß entschieden hat oder die Rechtsbeschwerde zugelassen wurde (§§ 79-80 OWiG). 1. Einlegung binnen einer Woche seit Zustellung des Beschlusses oder Verkündung des Urteils zu Protokoll der Geschäftsstelle oder durch Schriftsatz. Es gelten die Grundsätze einer Revision. - 2. Es entscheidet das Oberlandesgericht durch Beschluß. - 3. Die Rechtsbeschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, jedoch kann Vollstreckung ausgesetzt werden.
II. Steuerrecht (seit Inkrafttreten der Finanzgerichtsordnung): Vgl. Beschwerde, Finanzgerichtsbarkeit, Rechtsmittel.

 

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