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Bußgeldbescheid

rechtsgestaltender Akt der Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren. - 1. Inhalt: Angaben zur Person, Bezeichnung der Tat, der gesetzlichen Merkmale der Ordnungswidrigkeit, die angewendeten Bußgeldvorschriften, die Beweismittel, Geldbuße und die Nebenfolgen (Einziehung) sowie Rechtsmittelbelehrung und Zahlungsaufforderung (§ 66 OWiG). - 2. Anfechtung durch Betroffenen binnen zwei Wochen seit Zustellung durch schriftlichen oder zur Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde erklärten Einspruch. Auf Einspruch werden die Akten über die Staatsanwaltschaft dem Amtsgericht vorgelegt, das aufgrund von Hauptverhandlung entscheidet. Im Einverständnis des Betroffenen und der Staatsanwaltschaft Entscheidung durch Beschluß ohne Hauptverhandlung möglich. Gegen Entscheidung des Amtsgerichts unter Einschränkungen Rechtsbeschwerde (§§ 79 ff. OWiG). - 3. Vollstreckung der Bußgeldentscheidung im Betreibungsverfahren. Anordnung von Erzwingungshaft ist möglich (§ 96 OWiG).

 

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