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Rechtsmittelbelehrung
einer behördlichen oder gerichtlichen Entscheidung beigefügte Belehrung über Art, Form und Frist etwa gegebener Rechtsmittel. - Vorgeschrieben im Steuerrecht, weitgehend auch im Verwaltungsrecht. Im Arbeitsrecht in § 9 V ArbGG geregelt; für das arbeitsgerichtliche Verfahren gilt die Besonderheit, daß alle mit einem befristeten Rechtsmittel (z. B. Berufung, Revision) anfechtbaren Entscheidungen der Arbeitsgerichte eine Rechtsmittelbelehrung enthalten müssen; bei Unterbleiben der Belehrung gilt eine Jahresfrist. - Nicht vorgeschrieben i. a. im Zivilrecht oder auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit. - Unterlassene oder unrichtige Rechtsmittelbelehrung hat ggf. zur Folge, daß die Rechtsmittelfrist nicht zu laufen beginnt, § 237 AO, § 55 FGO, § 58 VwGO, § 9 V ArbGG, § 66 SGG.
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