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Vollstreckung

Erzwingung insbes. einer richterlichen Anordnung. - 1. Strafvollstreckung: Zwangsweise Durchsetzung eines rechtskräftig erkannten Strafausspruchs. Vollstreckungsbehörde ist die Staatsanwaltschaft. Die Vollstreckung von Bußgeldbescheiden ist in §§ 89 ff. OWiG besonders geregelt. - 2. Vollstreckung von zivilrechtlichen Vollstreckungstiteln erfolgt im Wege der Zwangsvollstreckung. - 3. Im Verwaltungszwangsverfahren werden öffentliche Forderungen eingezogen; vgl. Beitreibung.

 

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