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Bußgeldverfahren

Verfahren zur Verhängung von Geldbußen zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten gem. §§ 35 ff. OWiG. - 1. Zuständig ist die Verwaltungsbehörde, jedoch ist Übernahme durch die Staatsanwaltschaft möglich. - 2. Vorverfahren betreibt die Polizei. Dem Betroffenen ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Bei geringfügigen Verstößen kann eine Verwarnung mit Verwarnungsgeld von 6 DM bis 75 DM ausgesprochen werden. - 3. Nach Abschluß der Ermittlungen erfolgt Einstellung oder Erlaß des Bußgeldbescheides.

 

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