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Ordnungswidrigkeit
1. Begriff: Rechtswidrige und vorwerfbare - vorsätzliche oder fahrlässige - Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zuläßt. - 2. Zeitlich kann eine Handlung als Ordnungswidrigkeit geahndet werden, wenn dies vor der Handlung gesetzlich bestimmt war, d. h. keine Ahndung ohne Gesetz. - 3. Erfaßt werden alle Ordnungswidrigkeit im Geltungsbereich des Gesetzes und Ordnungswidrigkeit auf deutschen Schiffen und Luftfahrzeugen. - 4. Verletzt dieselbe Handlung mehrere Gesetze, wird nur eine Geldbuße nach der höchsten Androhung festgesetzt. Ist die Handlung zugleich Straftat, so wird nur das Strafgesetz angewendet (§ 21 OWiG). - 5. Verfolgung von Ordnungswidrigkeit durch die zuständige Verwaltungsbehörde, soweit nicht das Gericht oder die Staatsanwaltschaft berufen ist (§ 35 OWiG). - Vgl. auch Bußgeldverfahren. - 6. Verfolgungsverjährung tritt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach sechs Monaten ein. Bei Handlungen, die mit Geldbuße von 1000 bis 3000 DM bedroht sind, in einem Jahr, bei 3000 bis 30 000 DM in zwei Jahren, bei höherer Strafdrohung in drei Jahren (§ 31 OWiG). - 7. Einzelne Ordnungswidrigkeiten: In §§ 111 ff. OWiG sind nach Abschaffung der Übertretungen durch das Einführungsgesetz zum StGB vom 2. 3. 1974 (BGBl I 469) verschiedene Bußgeldvorschriften anstelle früherer Übertretungen und auch Vergehen getreten, wie z. B. Verstöße gegen staatliche Anordnungen und gegen die öffentliche Ordnung. Im übrigen finden sich Bußgeldvorschriften in den verschiedenen Spezialgesetzen. - Vgl. auch Steuerordnungswidrigkeit.
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