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Luftfahrzeuge
1. Begriff: Nach § 1 II des Luftverkehrsgesetzes "Flugzeuge, Drehflügler (Hubschrauber), Luftschiffe, Segelflugzeuge, Motorsegler, Frei- und Fesselballone, Drachen, Fallschirme, Flugmodelle und sonstige für die Benutzung des Luftraumes bestimmte Geräte, insbes. Raumfahrzeuge, Raketen und andere Flugkörper." - Vgl. auch Luftverkehr. - 2. Registerpfandrecht: Luftfahrzeuge können nach dem Gesetz über Rechte an Luftfahrzeuge vom 26. 2. 1959 (BGBl I 57) m. spät. Änd. zur Sicherung einer Forderung in der Weise belastet werden, daß der Gläubiger berechtigt ist, wegen einer bestimmten Geldsumme Befriedigung aus dem Luftfahrzeuge zu suchen (Registerpfandrecht). Andere Belastungen sind unzulässig. Das Registerpfandrecht ist weitgehend der Hypothek nachgebildet. a) Es entsteht durch Einigung und Eintragung in das Register für Pfandrechte an Luftfahrzeuge Das Registerpfandrecht erstreckt sich auch auf eine Versicherungsforderung und kann auf Ersatzteillager ausgedehnt werden. Das Register für Pfandrechte an Luftfahrzeuge wird von dem Amtsgericht, in dessen Bezirk das Luftfahrt-Bundesamt seinen Sitz hat, als Registergericht geführt. Für die Eintragungen gelten im wesentlichen die Vorschriften der Schiffsregisterordnung entsprechend. b) Der Gläubiger kann seine Befriedigung aus dem Luftfahrzeuge und den mithaftenden Gegenständen nur im Wege der Zwangsversteigerung suchen (§§ 171 a - n ZVG). c) Im übrigen gelten für L., die in der Luftfahrzeugrolle oder im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeuge eingetragen sind, die für bewegliche Sachen geltenden Vorschriften. d) Sondervorschriften für ausländische Flugzeuge. - Vgl. auch Luftrecht.
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