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Steuerordnungswidrigkeit

Zollordnungswidrigkeit, Zuwiderhandlung, die nach den Steuergesetzen mit Geldbuße geahndet werden kann (§ 377 AO). 1. Arten: Insbes. leichtfertige Steuerverkürzung, Steuergefährdung, Gefährdung der Abzugsteuern, Verbrauchsteuergefährdung, Gefährdung der Eingangsabgaben, unzulässiger Erwerb von Steuererstattungs- und Vergütungsansprüchen, Zuwiderhandlungen nach dem Steuerberatungsgesetz (StBerG) (§§ 378-383 AO und §§ 160-163 StBerG). - 2. Strafe: Geldbuße bis zu 100 000 DM. - 3. Verjährungsfrist: Fünf Jahre (§ 384 AO). - 4. Verfahren: a) Es gilt das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten i. V. mit §§ 409-412 AO. Sachlich zuständig ist die Finanzbehörde, die die betroffene Steuer verwaltet. b) Gegen einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer kann erst nach Stellungnahme der zuständigen Berufskammer wegen einer St., die er in Ausübung seines Berufes bei der Beratung in Steuersachen begangen hat, ein Bußgeldbescheid erlassen werden (§ 411 AO).

 

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