Steuerordnungswidrigkeit nach § 380 AO. Wer vorsätzlich oder leichtfertig seiner Verpflichtung, Steuerabzugsbeträge einzubehalten und abzuführen, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt, kann wegen Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 10.000 DM belegt werden (§ 380 II AO), wenn die Handlung nicht nach § 378 AO geahndet werden kann (dann Geldbuße bis zu 100.000 DM möglich, § 378 II AO).