1. Allgemein: Herbeiführung eines Zustandes, bei dem die Wahrscheinlichkeit und begründete Besorgnis des Eintritts einer Verletzung gegeben ist. - 2. Straßenverkehr: Gefährdung im Sinne des § 1 StVO liegt vor, wenn das Verhalten eines Verkehrsteilnehmers die an sich immer vorhandene Verkehrsgefahr über das nach der Verkehrsart normale Maß hinaus erhöht, so daß sein regelwidriges Verhalten den Eintritt einer besonderen Verkehrsgefahr nahelegt oder wahrscheinlich macht. - 3. Abgabenordnung: Vgl. Gefährdung der Abzugsteuern, Gefährdung der Eingangsabgaben.