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Verkehrsteilnehmer
Begriff des Verkehrsrechts: Jede natürliche Person, die sich befugt oder unbefugt auf öffentlichen Straßen und Wegen bewegt, aufstellt oder in irgendeiner Weise am Verkehr teilnimmt, also auch Fußgänger, Beifahrer, Insassen. Der Verkehrsteilnehmer ist zur Beachtung der allgemeinen Verkehrssorgfalt verpflichtet und hat sich nach der Grundregel des § 1 StVO so zu verhalten, daß kein anderer gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.
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