|
|
Steuerberater
I. Berufsinhalt: Steuerberater leisten nach dem Steuerberatungsgesetz (StBerG) geschäftsmäßige Hilfe in Steuersachen. Sie haben die Aufgabe, im Rahmen ihres Auftrags ihre Auftraggeber in Steuersachen zu beraten, sie zu vertreten und ihnen bei der Bearbeitung ihrer Steuerangelegenheiten und bei der Erfüllung ihrer steuerlichen Pflichten Hilfe zu leisten. Dazu gehören auch die Hilfeleistung in Steuerstrafsachen und in Bußgeldsachen wegen einer Steuerordnungswidrigkeit sowie die Hilfeleistung bei der Erfüllung von Buchführungspflichten, die aufgrund von Steuergesetzen bestehen, insbes. die Aufstellung von Steuerbilanzen und deren steuerrechtliche Beurteilung. Die Tätigkeit ist freier Beruf, kein Gewerbe (§ 33 StBerG). Sie wird häufig im Rahmen von Steuerberatungsgesellschaften ausgeübt.
II. Berufsvoraussetzungen: 1. Prüfung: a) Als Steuerberater kann nur bestellt werden, wer die Prüfung als Steuerberater bestanden hat oder von dieser Prüfung befreit worden ist (§ 35 I StBerG). b) Fachliche Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung: (1) erfolgreicher Abschluß eines wirtschaftswissenschaftlichen oder anderen Universitätsstudiums mit wirtschaftswissenschaftlicher Fachrichtung oder ein rechtswissenschaftliches Studium und eine sich daran anschließende hauptberufliche praktische Tätigkeit von drei Jahren auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern; oder (2) erfolgreicher Abschluß eines entsprechenden Fachhochschulstudiums und eine hauptberufliche praktische Tätigkeit von vier Jahren; (3) eine Abschlußprüfung im steuer- und wirtschaftsberatenden oder kaufmännischen Ausbildungsberuf oder eine gleichwertige andere Vorbildung und eine sich daran anschließende zehnjährige praktische hauptberufliche Tätigkeit auf dem Gebiet der von Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern; (4) siebenjährige Tätigkeit auf dem Gebiet der von Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern als Sachbearbeiter oder in mindestens gleichwertiger Stellung als Beamter oder Angestellter des gehobenen Dienstes der Finanzverwaltung; (5) Die genannten Tätigkeiten können auch als Teilzeitbeschäftigung ausgeübt werden, dabei ist Teilzeitbeschäftigung von weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit nicht anzurechnen. Bei Teilzeitbeschäftigung mit Ermäßigung bis auf die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit verlängert sich die Gesamtdauer entsprechend, höchstens jedoch auf das Doppelte der oben angesetzten Zeiten. c) Weitere Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung sind, daß der Bewerber (1) seinen Wohnsitz im Geltungsbereich des StBerG oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft hat, (2) in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt (§ 37 StBerG). d) Wegen Fehlens der persönlichen Eignung ist die Zulassung zur Prüfung zu versagen, wenn der Bewerber (1) infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt, oder (2) infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner geistigen Kräfte dauernd unfähig ist, den Beruf des Steuerberater ordnungsgemäß auszuüben. Die Zulassung zur Prüfung kann versagt werden, wenn aufgrund des Verhaltens des Bewerbers die Besorgnis begründet ist, er werde den Berufspflichten als Steuerberater nicht genügen oder wenn er nicht Deutscher oder Angehöriger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft ist (§ 37 III StBerG). e) Befreiung von der Prüfung für (1) Professoren, die an einer deutschen Hochschule mindestens zehn Jahre auf dem Gebiet der von Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern gelehrt haben, (2) ehemalige Finanzrichter mit mindestens zehnjähriger Tätigkeit auf dem Gebiet der von Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern, (3) ehemalige Beamte und Angestellte des höheren oder gehobenen Dienstes mit mindestens zehn- bzw. fünfzehnjähriger Tätigkeit auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern (§ 38 StBerG). f) Die Prüfung erfolgt schriftlich und mündlich. Sie verlangt gründliche Kenntnis des steuerlichen Verfahrensrechts, der Steuern vom Einkommen und Ertrag, des Bewertungsrechts und einheitswertabhängiger Steuern, der Verbrauch- und Verkehrsteuern, Grundzüge des Zollrechts und der Finanzmonopole, Grundzüge des Bürgerlichen Rechts und des Wirtschaftsrechts, Kenntnis von Betriebswirtschaft und Rechnungswesen, Volkswirtschaft und Berufsrecht. Die Prüfung sämtlicher Gebiete ist nicht erforderlich. - 2. Bestellung (§§ 40-48 StBerG): a) Die Bestellung erfolgt durch Aushändigung einer Urkunde durch den Landesfinanzminister bzw. den Finanzsenator. b) Vor der Aushändigung hat der Steuerberater die Versicherung abzugeben, daß er seine Pflichten als Steuerberater gewissenhaft erfüllen werde. c) Die Bestellung erlischt durch Tod, Verzicht oder rechtskräftige Ausschließung aus dem Beruf (§ 45 StBerG). Sie kann unter bestimmten Voraussetzungen zurückgenommen oder widerrufen werden (§ 46 StBerG).
III. Berufsrechte/-pflichten: 1. Steuerberater haben ihre Berufsbezeichnung im beruflichen Verkehr zu führen. Die Führung weiterer Berufsbezeichnungen ist nur zulässig, wenn sie amtlich verliehen worden sind. Zusätze, die auf einen akademischen Grad oder eine staatlich verliehene Graduierung hinweisen, sind erlaubt (§ 43 StBerG). - 2. Steuerberater haben ihren Beruf unabhängig, eigenverantwortlich, gewissenhaft, verschwiegen und unter Verzicht auf berufswidrige Werbung auszuüben. Sie haben sich jeder Tätigkeit zu enthalten, die mit ihrem Beruf oder dem Ansehen ihres Berufs nicht vereinbar ist. Unvereinbar ist insbes. eine gewerbliche Tätigkeit oder eine Tätigkeit als Arbeitnehmer (§ 57 StBerG). Ein Steuerberater darf jedoch als Angestellter von anderen Personen oder Personenvereinigungen, die zur Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind, tätig werden (§ 58 StBerG). Eine Berufsausübung ist nicht möglich, wenn ein Steuerberater ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis als Wahlbeamter auf Zeit oder ein öffentlich-rechtliches Amtsverhältnis nicht ehrenamtlich übernommen hat (§ 59 StBerG). Eigenverantwortlich ist nur eine selbständige Tätigkeit als zeichnungsberechtigter Vertreter eines St., Steuerbevollmächtigten, einer Steuerberatungsgesellschaft sowie als Angestellter im Sinn des § 58 StBerG, wenn damit das Recht der Zeichnung verbunden ist. - 3. Steuerberater haben ihre Gehilfen zur Verschwiegenheit zu verpflichten (§ 62 StBerG). - 4. Sie haben die Ablehnung eines Auftrags unverzüglich zu erklären (§ 63 StBerG). - 5. Die Vergütung richtet sich nach der vom Bundesminister der Finanzen erlassenen Steuerberatergebührenordnung. Die Höhe der Gebühren darf den Rahmen des Angemessenen nicht übersteigen und hat sich nach Zeitaufwand, Wert des Objekts und Art der Aufgabe zu richten (§ 64 StBerG). - 6. Steuerberater haben die Prozeßvertretung zu übernehmen, wenn sie einer Partei zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung der Rechte aufgrund des § 142 FGO beigeordnet sind (§ 65 StBerG). - 7. Der Steuerberater muß die Handakten sieben Jahre nach Beendigung des Auftrags aufbewahren (§ 66 StBerG). - 8. Er hat sich gegen die aus der Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren angemessen zu versichern (§ 67 StBerG).
IV. Berufsorganisation: Vgl. Steuerberaterkammer.
V. Berufsgerichtsbarkeit: Steuerberater unterliegen neben der allgemeinen Gerichtsbarkeit einer besonderen Berufsgerichtsbarkeit. 1. Ahndung (§§ 89-94 StBerG): Gegen denjenigen, der seine Pflichten schuldhaft verletzt, wird eine berufsgerichtliche Maßnahme verhängt. Als berufsgerichtliche Maßnahmen sind vorgesehen: Warnung, Verweis, Geldbuße bis zu 50 000 DM, Ausschließung aus dem Beruf. Die Verfolgung einer Pflichtverletzung, die nicht die Ausschließung aus dem Beruf rechtfertigt, verjährt in fünf Jahren. - 2. Zuständig für die Ahndung sind die ordentlichen Gerichte (§§ 95-104 StBerG). - 3. Für das berufsgerichtliche Verfahren gelten besondere Verfahrensvorschriften (§§ 105-145 StBerG). Gegen den Steuerberater kann u. a. durch Beschluß ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt werden, wenn dringende Gründe für die Annahme vorhanden sind, daß auf Ausschließung aus dem Beruf erkannt werden wird (§ 134 StBerG). Nach Verkündigung eines solchen Beschlusses, darf der Steuerberater seinen Beruf nicht mehr ausüben (§ 139 StBerG), für ihn kann ein Vertreter bestellt werden (§ 145 StBerG). - 4. Kosten des Verfahrens, Vollstreckung und Tilgung der berufsrechtlichen Maßnahmen: §§ 146-152 StBerG.
VI. Ordnungswidrigkeiten: Vgl. Steuerberatungsgesetz (StBerG) III.
<< vorheriger Begriff |
|
nächster Begriff>> |
|
|
|
Diese Seite bookmarken :
|
|