Wirtschaftslexikon - Enzyklopädie der Wirtschaft
lexikon betriebswirtschaft Wirtschaftslexikon lexikon wirtschaft Wirtschaftslexikon Suche im Wirtschaftslexikon
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
 
 
 

Angestellter

I. Rechtsstellung: 1. Arbeitsrecht: Begriffsbestimmung nach eindeutigen Kriterien nicht möglich. Zum Unterschied vom Arbeiter ist der Angestellter nach herkömmlicher Anschauung ein Arbeitnehmer, der überwiegend geistige Aufgaben zu erfüllen hat; in zahlreichen Berufen und Tätigkeiten Zurechnung zweifelhaft. Maßgeblich ist die Verkehrsanschauung, die durch die Praxis des Sozialversicherungsrechts beeinflußt ist. § 133 II SGB V führt einen nicht abschließenden Katalog von acht Arbeitnehmergruppen auf, die zu den Angstellten gehören; vgl. ferner Berufsgruppenkatalog zu § 3 III AVG a. F. Danach sind Angestellter insbes.: leitende A., Betriebsbeamte, Werkmeister und andere Angestellter in einer ähnlich gehobenen oder höheren Stellung; Büroangestellte, die nicht ausschließlich mit Botengängen, Reinigung, Aufräumung und ähnlichen Arbeiten beschäftigt werden, einschließlich Werkstattschreiber; Handlungsgehilfen und andere Angestellter für kaufmännische Dienste, auch wenn der Gegenstand des Unternehmens kein Handelsgewerbe ist; Gehilfen in Apotheken; Bühnenmitglieder und Musiker ohne Rücksicht auf den Kunstwert ihrer Leistungen; Angestellter in Berufen der Erziehung, des Unterrichts, der Fürsorge, der Kranken- und Wohlfahrtspflege; aus der Schiffsbesatzung deutscher Seefahrzeuge und aus der Besatzung von Fahrzeugen der Binnenschiffahrt Schiffsführer, Offiziere des Decks- und Maschinendienstes, Verwalter und Verwaltungsassistenten sowie die in einer ähnlich gehobenen oder höheren Stellung befindlichen Angestellter ohne Rücksicht auf ihre Vorbildung. Diese Einteilung wird auch anderen insbes. arbeitsrechtlichen Regelungen zugrundegelegt (z. B.§ 6 II BetrVG). - Im modernen Arbeitsrecht werden einheitliche Vorschriften für beide Gruppen angestrebt; die Unterscheidung besteht immer noch: (1) bei Betriebsratswahlen und Zusammensetzung des Betriebsrats; (2) für Tarifverträge; (3) für Sozialversicherung. - 2. Wettbewerbsrecht: Zur Haftung für Wettbewerbsverstöße von Angestellter vgl. Haftung IV 1.
II. Amtliche Statistik: Gruppe bei der Gliederung der Erwerbstätigen: Alle nichtbeamteten Gehaltsempfänger. Für die Zuordnung ist grundsätzlich die Stellung im Betrieb und nicht die Mitgliedschaft in der Rentenversicherung für Angestellter entscheidend. Leitende Angestellter gelten als A., sofern sie nicht Miteigentümer sind. Zu den Angestellter zählen auch die Auszubildenden in anerkannten kaufmännischen und technischen Ausbildungsberufen. - Bei den Gehaltsstatistiken wird dagegen von der Mitgliedschaft in der Rentenversicherung für Angestellter ausgegangen. Ebenso werden in der Beschäftigtenstatistik Daten über versicherungspflichtige Angestellte nachgewiesen.

 

<< vorheriger Begriff
nächster Begriff>>
Angestelltenversicherungsgesetz (AVG)
Angewandte Informatik

 

Diese Seite bookmarken :

 
   

 

  Weitere Begriffe : Rekursion | allgemein anerkannte Regeln der Technik | Hochpaßfilter | Marktfinanzierung | Nacherbenvermerk
wiki wirtschaft

Thematische Gliederung | Unser Projekt | Impressum