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Apotheken
Nach dem Gesetz über das Apothekenwesen i. d. F. vom 15. 10. 1980 (BGBl I 1993) m. spät. Änd. bedarf der Betrieb von Apotheken der Erlaubnis der zuständigen Behörde, die auf Antrag bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen, insbes. Sachkunde und Zuverlässigkeit, zu erteilen ist; die Erlaubnis gilt nur für den Apotheker, dem sie erteilt ist, und für die in der Erlaubnisurkunde bezeichneten Räume (§ 1 II). Eine Apotheken darf erst eröffnet werden, nachdem die zuständige Behörde bescheinigt hat, daß die Apotheke den gesetzlichen Anforderungen entspricht (Abnahme) (§ 6). - Einzelheiten über Betriebsräume, Vorratshaltung, Abgabe etc. in der Apothekenbetriebsordnung vom 9. 2. 1987 (BGBl I 547) m. spät. Änd.
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