Wirtschaftslexikon - Enzyklopädie der Wirtschaft
lexikon betriebswirtschaft Wirtschaftslexikon lexikon wirtschaft Wirtschaftslexikon Suche im Wirtschaftslexikon
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
 
 
 

Apotheken

Nach dem Gesetz über das Apothekenwesen i. d. F. vom 15. 10. 1980 (BGBl I 1993) m. spät. Änd. bedarf der Betrieb von Apotheken der Erlaubnis der zuständigen Behörde, die auf Antrag bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen, insbes. Sachkunde und Zuverlässigkeit, zu erteilen ist; die Erlaubnis gilt nur für den Apotheker, dem sie erteilt ist, und für die in der Erlaubnisurkunde bezeichneten Räume (§ 1 II). Eine Apotheken darf erst eröffnet werden, nachdem die zuständige Behörde bescheinigt hat, daß die Apotheke den gesetzlichen Anforderungen entspricht (Abnahme) (§ 6). - Einzelheiten über Betriebsräume, Vorratshaltung, Abgabe etc. in der Apothekenbetriebsordnung vom 9. 2. 1987 (BGBl I 547) m. spät. Änd.

 

<< vorheriger Begriff
nächster Begriff>>
Apostille
apparative Verfahren

 

Diese Seite bookmarken :

 
   

 

  Weitere Begriffe : DAX 100 | associate number | Steuerplanung | Schaufenstergestaltung | Einkommensteuer-Richtlinien (EStR)
wiki wirtschaft

Thematische Gliederung | Unser Projekt | Impressum