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Erlaubnis
Gestattung. 1. Allgemein: Verwaltungsakt, durch den ein einzelner von bestimmten gesetzlichen Beschränkungen befreit wird: a) entweder aufgrund einer Verbotsnorm mit Erlaubnisvorbehalt (Kontrollerlaubnis) oder b) aufgrund eines grundsätzlichen Verbots, von dem eine Ausnahme gemacht wird (Ausnahmebewilligung, Dispens). - 2. Erlaubnis bzgl. Kreditinstitute: Wer Geschäfte von Kreditinstituten im Bundesgebiet betreiben will, bedarf der Erlaubnis des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen (BAKred) (§ 32 KWG). Die Erlaubnis kann unter Auflagen erteilt werden. Sie darf nur versagt werden bei mangelnder Eignung oder Unzuverlässigkeit des Geschäftsleiters, Unzuverlässigkeit des Antragstellers oder bei unzureichenden Mitteln (§ 33 KWG). Die Erlaubnis kann zurückgenommen werden, wenn sie erschlichen ist, der Betrieb ein Jahr lang geruht hat, Tatsachen bekannt werden, die zur Versagung geführt hätten oder anderweit nicht abwendbare Gefahr für die Sicherheit der Kundenwerte besteht (§ 35 KWG). Bei Rücknahme der Erlaubnis kann das Kreditinstitut aufgelöst werden (§ 38 KWG). - 3. Erlaubnis bzgl. eines stehenden Gewerbes oder des Reisegewerbes: vgl. Gewerbeerlaubnis, Reisegewerbekarte. - 4. Erlaubnis für den Betrieb einer Gaststätte: vgl. Gaststättengesetz. - 5. Erlaubnis für die Errichtung eines Bauwerks: vgl. Bauerlaubnis. - 6. Erlaubnis zur Durchführung von gewerblichem Güternahverkehr und gewerblichem Umzugsgutverkehr: vgl. Genehmigung III.
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