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Gestattung

1. Geschäftliche Bezeichnungen: Während für Marken und Markenanmeldungen die Möglichkeit der Vergabe von Lizenzen vorgesehen ist (§§ 30, 31 MarkenG), ist bei Erlaß des Markengesetzes von einer entsprechenden Regelung für geschäftliche Bezeichnungen bewußt abgesehen worden, ohne daß dadurch die Zulässigkeit der schuldrechtlichen Befugnis, einem Dritten die Führung einer geschäftlichen Bezeichnung zu gestatten, beseitigt worden wäre. Zu den Wirkungen der Gestattung geschäftliche Bezeichnungen 3. - 2. Vgl. Erlaubnis.

 

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