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Lizenz

licensing.
I. Betriebswirtschaft: 1. Begriff: Befugnis, das (patentierte) Recht eines anderen (partiell oder insgesamt) gewerblich zu benutzen, v. a. im Urheber-, Patent- und Gebrauchsmusterrecht. Im einzelnen: Berechtigung zur Nutzung von (1) Erfindungen oder von Schutzrechten für Erfindungen (Patente), (2) Gebrauchsmustern oder deren Anmeldungen, (3) Warenzeichen, Copyrights, (4) technischem Know-how (Technologie-Transfer), (5) kaufmännischem, insbes. Marketing- und Management-Know-how; alle mit der vertraglich fixierten Erlaubnis zur Nutzung von Urheberrechten oder/und mit Know-how-Überlassungsabkommen verbundenen (insbes. absatzmarktorientierten) Planungen und Handlungen des Lizenzgebers. - Vgl. auch internationale Lizenz. - 2. Arten: a) Ausschließliche und nicht ausschließliche (einfache) Lizenz b) Unbeschränkte und beschränkte L.: Ein Rechtsübergang oder die Erteilung einer weiteren Lizenz berührt im Patent- und Gebrauchsmusterrecht die vorher erteilten ausschließlichen oder einfachen Lizenzen nicht (§ 15 III PatG, § 22 III GebrMG). U. U. kommt die Erteilung einer Zwangslizenz in Betracht. c) Nach dem Gegenstand der L.: Produkt-Lizenz, Produktions-Lizenz, Marken-Lizenz, Vertriebs-Lizenz. - 3. Lizenzvergabe im Auslandsgeschäft: Beschränkungen der Lizenzvergabe bestehen gem. § 7 II Nr. 1 c) und 4. AWV für Konstruktionszeichnungen und sonstige Fertigungsunterlagen für die in der Ausfuhrliste Teil I enthaltenen Waren (Kriegswaffen, Munition, Herstellungsmaschinen bzw. -anlagen etc.) sowie für Rechtsgeschäfte über diesbezügliche gewerbliche Schutzrechte, Erfindungen, Herstellungsverfahren und Erfahrungen (Know-how). - 4. Lizenzgebühren: Es gibt keine Richtlinien bzw. Grundsätze mit allgemeingültigem Charakter für die Bemessung von Lizenzgebühren. Die Bemessung kann sich am Umsatz bzw. Absatz (Umsatz- oder Stücklizenzgebühren), u. U. in Jahresstaffeln und mit garantiertem Mindestbetrag, orientieren oder als einmalig zu zahlende Pauschallizenzgebühr ausgestattet sein. Außerdem sind Kombinationsformen der beiden Grundformen denkbar. - Vgl. auch Lizenzgebühren. - 5. Bilanzierung: a) Handelsbilanz: Lizenz als immaterielles Anlagegut (immaterielle Wirtschaftsgüter) aktivierbar. b) Steuerbilanz: Lizenz als immaterielle Wirtschaftsgüter aktivierungspflichtig, sofern Lizenz durch einmalige Zahlung käuflich erworben ist. - Vgl. auch Umweltpolitik, Umweltzertifikat.
II. Wettbewerbsrecht: die vom Inhaber eines gewerblichen Schutzrechts oder urheberrechtlichen Verwertungsrechts einem Dritten eingeräumte Befugnis, die dem Rechtsinhaber zustehenden Verwertungsrechte auszuüben (Nutzungsrecht). Lizenz i.e.S. sind Nutzungsrechte an den technischen Schutzrechten (Patent, Gebrauchsmuster, Sortenschutzrecht), ferner an Halbleiterrechten (Halbleiterschutzrecht) und Marken, in der Sache aber auch die Dritten eingeräumten Nutzungsrechte an Geschmacksmustern, Schriftzeichen und urheberrechtlichen Verwertungsrechten. Der Sprachgebrauch ist nicht einheitlich, als Nutzungsrechte werden überwiegend die urheberrechtlichen Lizenz bezeichnet. Lizenz (Nutzungsrechte) unterscheiden sich von einfachen schuldrechtlichen Gestattungen durch die Übertragung einer dinglich wirkenden Abspaltung des dem Rechtsinhaber zustehenden positiven Benutzungsrechts, so daß zugunsten des Inhabers einer (einfachen oder ausschließlichen) Lizenz grundsätzlich Sukzessionsschutz besteht und der Inhaber einer ausschließlichen Lizenz zudem ein eigenes Klagerecht hat, um gegen Verletzungen des lizenzierten Rechts durch Dritte vorzugehen. Aus der quasi-dinglichen Natur der Lizenz folgt, daß Überschreitungen der durch Lizenz eingeräumten Befugnisse Verletzungen des dem Lizenzgeber verbliebenen Rechts sind, das mit Ende des Lizenzvertrages an den Lizenzgeber zurückfällt (Zweckübertragungsgrundsatz, Heimfall, Lizenzvertrag).

 

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