|
|
Kriegswaffen
nach Art. 26 II GG dürfen zur Kriegsführung bestimmte Waffen nur mit Genehmigung der Bundesregierung hergestellt, befördert und verkauft werden. Eingehende Regelung im Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen i. d. F. vom 22. 11. 1990 (BGBl I 2500) m. spät. Änd.
<< vorheriger Begriff |
|
nächster Begriff>> |
|
|
|
Diese Seite bookmarken :
|
|