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Kriegsrisiko

1. Allgemein: Gefahren des Krieges und der dem Krieg ähnlichen Gewaltzustände (Bürgerkrieg) gehören zu den von der privaten Versicherungswirtschaft i. a. nicht versicherbaren Katastrophenrisiken und werden deshalb in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen i. d. R. ausdrücklich ausgeschlossen (Kriegsklausel). In einzelnen Versicherungszweigen ist der Wiedereinschluß möglich. - 2. Lebensversicherung: Die meisten Versicherungsgesellschaften schließen z. Z. den Tod des Versicherten im Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen gänzlich aus und sehen für diesen Fall lediglich Auszahlung der Deckungsrückstellung vor. In den Versicherungsbedingungen ist aber zugleich festgelegt, daß sich die Deckung der Kriegssterbefälle im Bedarfsfall nach den dann von der Aufsichtsbehörde zu erlassenden allgemein gültigen Vorschriften richten wird. - 3. Transportversicherung: Bei See- und Lufttransporten können bestimmte Kriegs- und damit zusammenhängende Gefahren (z. B. "Minenrisiko") aufgrund besonderer Kriegseinschlußklauseln (z. B. DTV-Kriegsklauseln) gegen Prämienzuschlag übernommen werden. Die Prämien orientieren sich am englischen Markt (Lloyd's).

 

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