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Prämie
I. Personalwesen: Zusätzlich zum Zeitlohn gezahlte Prämie (Leistungsprämie) als Anerkennung besonderer betrieblicher Leistungen des Arbeitnehmers, z. B. für Verbesserungsvorschläge, Umsatzprämien für Ladenhüter. Prämie können für quantitative und qualitative Leistungen gewährt werden. Im Falle von Gehaltsempfängern dürften i. d. R. nur qualitative Größen in Betracht kommen, ausgenommen rein ausführende Tätigkeiten bei Schreibkräften u. ä. - Prämie ist Bestandteil des Arbeitsentgelts. - Vgl. auch Prämienlohn.
II. Marketing/Handelsbetriebslehre: Maßnahme der Verkaufsförderung. Beim Kauf eines bestimmten Produktes erhält der Konsument ein Geschenk oder die Berechtigung, ein anderes Erzeugnis zu einem wesentlich günstigeren Preis zu erwerben. - Arten: a) Das Präsent (Schlüsselanhänger, Trillerpfeife, Flaschenöffner etc.) ist Packungsbeilage (in-pack premium) oder an den Verpackungen befestigt (with-pack premium). b) Die Zugabe zum eigentlichen Produkt besteht in einem wiederverwendbaren Behälter (reusable container), wie dies z. B. bei Senf, Marmelade, Kaffee oft der Fall ist. c) Postzustellung der Prämie (free-in-the-mail premium), nachdem der Konsument den Kauf des geförderten Produktes, z. B. durch Einsendung eines markierten Verpackungsteils, nachgewiesen hat. d) Der Konsument erhält bei dem Nachweis, daß er das geförderte Produkt tatsächlich gekauft hat, direkt vom Hersteller ein anderes Erzeugnis zu einem wesentlich günstigeren Preis als beim Kauf über den Einzelhandel (self-liquidation premium).
III. Versicherungswesen: Entgelt des Versicherungsnehmers für den Versicherungsschutz. Zusammen mit der Prämie sind Versicherungssteuer und Nebengebühren zu entrichten. Die Prämie ist im allgemeinen für ein Jahr bemessen und wird i. d. R. im voraus bezahlt; bei Zahlung einer tariflichen Jahresprämie in unterjährigen Raten ist für Zinsausfall und Verwaltungskosten Zuschlag zu entrichten. - Zu unterscheiden sind Erstprämie und Folgeprämie. - Nicht rechtzeitige Zahlung der Erst- oder Einmalprämie führt zum Verlust des Versicherungsschutzes (§ 38 I VVG); der Versicherer kann den Vertrag kündigen (§ 38 I VVG). Bei Folgeprämienverzug - Mahnung erforderlich - hat der Versicherer ein Kündigungsrecht (vgl. § 39 VVG). - Vgl. auch Beitragsrückerstattung, Prämienstundung.
IV. Bankwesen: Besondere Zahlung beim Prämiengeschäft (vgl. im einzelnen dort).
V. Agrarpolitik: In der EG als Anreiz zur Unterstützung gewünschter Entwicklungen (z. B. Qualitäts-P., Abschlachtungs-P., Prämie für die Nichtvermarktung von Milch) angewandt.
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