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Erstprämie
Erstbeitrag, Prämie, deren Zahlung, sofern nicht vorläufige Deckungszusage erteilt oder Rückwärtsversicherung vereinbart ist, erst den Versicherungsschutz in Kraft setzt (materieller Versicherungsbeginn). - Wird die Erstprämie nicht rechtzeitig gezahlt, so ist der Versicherer nach § 38 VVG bei Eintritt eines Versicherungsfalls von der Leistungspflicht frei und berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Es gilt als Rücktritt, wenn der Anspruch auf die Erstprämie nicht innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit gerichtlich geltend gemacht wird. - Die Prämienzahlung ist meist als Schickschuld ausgestaltet; für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es daher auf den Zeitpunkt der Leistungshandlung (Einzahlung des Prämienbetrags, Überweisung) an (vgl. § 36 VVG, § 270 BGB). Soweit Lastschriftverfahren vereinbart ist, handelt es sich um eine Holschuld. - Vgl. auch Folgeprämie.
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